Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holger Kaus

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Veräußerungsgeschäfte der Firma Holger Kaus, insbesondere auch für künftige Angebote, Leistungen und Veräußerungsgeschäfte zwischen denselben Parteien, ohne dass es hierzu einer nochmaligen Vereinbarung bedarf.

(2) Konkurrierende und/oder abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Firma Holger Kaus diese ausdrücklich schriftlich anerkannt und auf die Geltung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet hat. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits jetzt widersprochen.

(3) Der Inhalt etwaiger, zwischen den Parteien getroffener Individualvereinbarungen bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

§ 2 - Angebot und Vertragsschluss


(1) Die Angebote der Firma Holger Kaus sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen (per Telefax reicht aus) Bestätigung der Firma Holger Kaus. Der Kunde ist an seine Bestellungen mindestens vier Wochen gebunden. Die Firma Holger Kaus kann die Bestellung innerhalb dieser Frist nach ihrer Wahl durch Zusenden einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert, die bestellte Beratung geleistet oder das bestellte Werk hergestellt wird.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten gelten nur dann als verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

(3) Der Umfang der von der Firma Holger Kaus zu erbringenden Leistungen und Lieferungen bemisst sich nach den dem Inhalt der Auftragsbestätigung der Firma Holger Kaus.

(4) Verkaufs- oder Sekretariatsangestellte der Firma Holger Kaus sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 - Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt („frei“) ab dem Verkaufsgeschäft der Firma Holger Kaus in Gugghof/Miesbach oder, wenn die Ware von der Firma Holger Kaus nicht selbst hergestellt wird, ab dem Werk des Herstellers. Anfallende Versand- und Transportkosten trägt der Kunde.

(2) Die Firma Holger Kaus ist berechtigt, Teillieferungen auf eine Bestellung zu erbringen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Jede Teillieferung gilt dabei als selbständiges Rechtsgeschäft.

(3) Die Warenversendung erfolgt unversichert, falls nicht der Kunde ausdrücklich schriftlich den Abschluss einer Transportversicherung verlangt. Verlangt der Kunde den Abschluss einer Transportkostenversicherung, so hat er die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

(4) Erfolgt die Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig, so steht der Firma Holger Kaus neben dem Erfüllungsanspruch das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 4 - Liefer-/Leistungsfristen und Liefer-/Leistungstermine

(1) Liefer- und Leistungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Der Beginn der von der Firma Holger Kaus angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen und Spezifikationen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, voraus. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst, wenn Vorauszahlungen, die zwischen den Parteien vereinbart sind, bei der Firma Holger Kaus eingegangen sind.

(3) Überschreitet die Firma Holger Kaus die mit dem Kunden vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist, so ist der Kunde zunächst verpflichtet, der Firma Holger Kaus schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich ein verbindliches Lieferdatum vereinbart haben. Ist die Firma Holger Kaus nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie dem Kunden unverzüglich anzeigt, dass ihr die Leistung nicht möglich ist und sofern sie dem Kunden bereits geleistete Vergütung unverzüglich zurück erstattet. Der Kunde ist erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung stehen dem Kunden in diesem Falle nur zu, wenn die Firma Holger Kaus vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sowie dann, wenn der Kunde Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit geltend macht. Wird eine wesentliche vertragliche Pflicht („Kardinalpflicht“) fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Firma Holger Kaus auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Holger Kaus die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma Holger Kaus oder deren Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma Holger Kaus von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma Holger Kaus nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

(6) Die Firma Holger Kaus ist berechtigt, die Lieferung von Waren bereits vor einem vereinbarten Liefertermin mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen.

(7) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma Holger Kaus berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem Gewinn, zu verlangen.

§ 5 - Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Warensendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Verkaufsgeschäft der Firma Holger Kaus oder, wenn die Ware nicht von der Firma Holger Kaus selbst hergestellt wurde, den Produktionsort des Herstellers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bzw. des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser erstmals in den Verzug der Annahme gerät.

§ 6 - Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, ist die Firma Holger Kaus an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsausstellung gebunden.

(2) Alle Lieferungen und Leistungen der Firma Holger Kaus erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Netto-Preisen zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vor, so gelten die am Tage des Versandes oder der vollständigen Leistungserfüllung gültigen Listenpreise der Firma Holger Kaus, zzgl. der gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Kunde den Auftrag nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Angebotes der Firma Holger Kaus erteilt hat. Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Preise der Firma Holger Kaus ausschließlich Verpackungs-, Transport-, Montage- und Versicherungskosten, die jeweils gesondert berechnet werden. Die Preise verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in Euro (€), wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) Die Firma Holger Kaus kann Voraus- und Abschlagszahlungen vom Kunden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung verlangen.

§ 7 - Zahlungen / Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen der Firma Holger Kaus sind vom Kunden ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Anderes gilt nur, soweit die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 BGB). Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Holger Kaus über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und fuür die Firma Holger Kaus kosten- und spesenfrei angenommen. Deren Ablehnung behält sich die Firma Holger Kaus jedoch ausdrücklich vor.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Firma Holger Kaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 II BGB) als pauschalen Schadenersatz zu berechnen; und nur für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist, beläuft sich dieser pauschale Schadensersatzanspruch auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 I BGB). Die Firma Holger Kaus kann jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht. Der Kunde ist berechtigt, der Firma Holger Kaus das Vorliegen eines geringeren Schadens nachzuweisen. Die Firma Holger Kaus behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden jederzeit vor. Die Firma Holger Kaus ist berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen an den Kunden zurückzuhalten, bis fällige Rechnungsbeträge bei ihr eingegangen sind oder nach ihrer Wahl von sämtlichen oder einzelnen Lieferverträgen, die mit dem Kunden bestehen, zurückzutreten.

(3) Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich solcher Gegenforderungen zu, die von der Firma Holger Kaus schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der sich aus der Geschäftsverbindung mit der Firma Holger Kaus ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche Eigentum der Firma Holger Kaus. Der Kunde kann die Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs unter der Bedingung weiter veräußern, dass er mit seinen Kunden einen den vorstehenden Regelungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das Weiterveräußerungsrecht erlischt automatisch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gegenüber der Firma Holger Kaus gerät.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Erwerbers erlischt automatisch, wenn der Kunde seine Zahlungen gegenüber der Firma Holger Kaus einstellt, oder über sein Vermögen ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt ist.

(3) Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Firma Holger Kaus, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden einschließlich aller Nebenforderungen an die Firma Holger Kaus ab. Die Firma Holger Kaus nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen der Firma Holger Kaus ist der Kunde verpflichtet, der Firma Holger Kaus unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Firma Holger Kaus gegenüber dem Kunden des Kunden erforderlich sind.

(4) Die Firma Holger Kaus wird die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen und den Kunden ihres Kunden die Abtretungen solange nicht bekannt machen, wie der eigene Kunde seinen Zahlungspflichten gegenüber der Firma Holger Kaus nachkommt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, der Firma Holger Kaus auf Verlangen die Drittschuldner sofort bekannt zu geben und diesen die Abtretung an die Firma Holger Kaus anzuzeigen.

(5) Die Firma Holger Kaus verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Kunden die zu sichernden Forderungen um mindestens 30 % übersteigt. Die Firma Holger Kaus ermächtigt den Kunden widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat.

(6) Ohne Zustimmung der Firma Holger Kaus ist jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren an Dritte ausgeschlossen.

(7) Der Kunde hat die Firma Holger Kaus von Pfändungen oder Beschlagnahmen unter genauer Bezeichnung des Pfandgläubigers nebst Adresse sofort zu benachrichtigen und der Pfandgläubiger ist vom Kunden sofort auf das Eigentum der Firma Holger Kaus hinzuweisen.

(8) Wird hinsichtlich des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt, ist der Kunde verpflichtet, der Firma Holger Kaus auf erste Anforderung die unbeschädigte Vorbehaltsware zurückzugeben. Die Firma Holger Kaus wird dem Kunden für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös aus dem Rechnungsbetrag gutschreiben, den er bei bestmöglicher Verwertung erzielt (§ 254 BGB).

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,ist die Firma Holger Kaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Holger Kaus bzw. im Widerruf von Inkassorechten kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht anderslautende gesetzliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend Anwendung finden.

(10) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde kein Eigentum an der neuen Sache, und zwar unabhängig davon, ob die Verarbeitung durch den Kunden selbst oder die Firma Holger Kaus erfolgt. Die Verarbeitung durch den Kunden wird für die Firma Holger Kaus vorgenommen. Bei Verarbeitung mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwirbt die Firma Holger Kaus automatisch Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes.

§ 9 - Montage

(1) Montagen sind, soweit nicht ausdrücklich in schriftlicher Form von der Firma Holger Kaus bestätigt, im Preis nicht enthalten.

(2) Montagen erfolgen grundsätzlich nach Zeichnungen der von der Firma Holger Kaus beauftragten Handwerker, die von der Firma Holger Kaus geprüft und freigegeben werden. Zusatzleistungen, die sich aus baulichen Abweichungen ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird eine von diesen Zeichnungen abweichende Montage gewünscht, ist die Firma Holger Kaus vorher zu benachrichtigen. Der Kunde hat keinerlei Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Subunternehmern der Firma Holger Kaus. Die Entnahme von Baustrom ist für die Firma Holger Kaus kostenlos. Die Montage muss ohne Unterbrechung und Behinderung durchgeführt werden können. Die Montagestelle muss in montagebereitem Zustand sein, insbesondere geräumt, gereinigt und trocken. Für Schäden, die durch Feuchtigkeit der Baustelle entstehen, übernimmt die Firma Holger Kaus keine Haftung.

(3) Sollte der Ware eine Montageanleitung beigefügt sein, stellt diese einen Service, nicht jedoch den Inhalt des Erfüllungsanspruchs dar. Besteht der Mangel in einer fehlerhaften Montageanleitung, ist die Firma Holger Kaus nur zur Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Montageanleitung der Montage entgegensteht.

§ 10 - Gewährleistung

(1) Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, leistet die Firma Holger Kaus innerhalb eines Jahres nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass ihre Ware/das von ihr hergestellte Werk frei von Sachmängeln ist (§§ 434, 633 Abs. 2 BGB). Wird die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, so entfällt jede Gewährleistung. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Fristen für die Sachmängelhaftung.

(2) Beanstandungen der Ware/des Werkes sind der Firma Holger Kaus unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bekannt zu geben. Für die Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe ist der Eingang bei der Firma Holger Kaus maßgeblich. Hat der Kunde begonnen, die gelieferte Ware/das hergestellte Werk zu verarbeiten oder sonst zu verändern, so können Beanstandungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.

(3) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare, Abweichungen in Qualität, Farbe, Größenangabe, Gewicht, Ausrüstung und Design können nicht beanstandet werden.

(4) Im Falle berechtigter Beanstandungen hat die Firma Holger Kaus nach ihrer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 4 Wochen nach Rückerhalt der beanstandeten Ware bzw. nach Anzeige des beanstandeten Werks (Nacherfüllung).

(5) Ist die Firma Holger Kaus zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Firma Holger Kaus zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen.

(6) Soweit sich nachstehend nicht Gegenteiliges ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die Firma Holger Kaus haftet nur dann für die von ihr zu vertretenden Schäden, soweit ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, doch ist diese Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus haftet die Firma Holger Kaus nur für Schäden, die der Kunde wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht. Der vorstehende Haftungssausschluss gilt nicht, wenn die Firma Holger Kaus schriftlich eine Garantie für die Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Allerdings haftet die Firma Holger Kaus bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(7) Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8) Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Holger Kaus stehen nur dem Kunden und seinem gesetzlichen Rechtsnachfolger zu. Sie sind nicht abtretbar.

§ 11 - Erstes Beratungsgespräch, Muster, Zeichnungen, Sonderanfertigungen

(1) Das erste Beratungsgespräch mit dem Kunden sowie die Erstellung von Raumgestaltungs- und Möblierungsplänen, die auf Wunsch des Kunden angefertigt werden, rechnet die Firma Holger Kaus zu einem Stundensatz in Höhe von € 130,00 zzgl. Umsatzsteuer und Spesen (insbesondere Reisekosten in Höhe von € 0,50 pro Kilometer) ab, soweit nichts Anderes (zum Beispiel ein Tagessatz oder ein Pauschalhonorar) schriftlich vereinbart wurde.

Sofern anstelle dessen ein Tagessatz vereinbart wurde, ist damit ein Arbeitstag von 8 Stunden abgegolten. Der Tagessatz umfasst die Zeit und die Kosten für An- und Abfahrt im Umkreis von bis zu 250 km, gerechnet ab dem Standort der Firma Holger Kaus in Miesbach. Ab einer Entfernung über 250 km werden zusätzlich Reiseauslagen, insbesondere Kilometergeld in Höhe von € 0,50 pro Kilometer, berechnet.

Auslagen, die durch die Leistungen von Dritten entstehen, wie zum Beispiel Kopierkosten und Kosten für Kurierdienst, werden regelmäßig zusätzlich berechnet und sind mit Tagessätzen und Pauschalhonoraren nicht abgegolten, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

Sofern der Kunde nach dem ersten Beratungsgespräch die Firma Holger Kaus mit einer Beratung oder Planung oder der Lieferung einer Ware beauftragt, werden dem Kunden die durch das erste Beratungsgespräch entstandenen Kosten gut geschrieben und mit den Kosten des Auftrages verrechnet.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Raumgestaltungs- und Möblierungsplänen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich die Firma Holger Kaus Eigentums und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden und dürfen nicht ohne das Einverständnis der Firma Holger Kaus an Dritte weiter gegeben oder kopiert werden.

(3) Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt, nicht in Preislisten geführt oder auf Kundenwunsch - gegebenenfalls nach Zeichnung - aus Einzelteilen zusammengestellt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. Beizfarben erfordern einen Aufschlag.

(4) Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Aufträge keine Rechte Dritter verletzt werden.

(5) Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

§ 12 - Auktionshandling

Sofern Objekte per Auktionen über die Firma Holger Kaus ersteigert werden, beansprucht die Firma ein Vermittlungs- und Bearbeitungshonorar von:

bis € 10.000€ 25%
bis € 50.000€ 20%
ab € 50.000€ 15%


Transport und Verpackungskosten sowie anfallende Lagerkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 13 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für von der Firma Holger Kaus getätigte Lieferungen und Leistungen ist stets Miesbach.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Miesbach. Dies gilt nur, soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstands gesetzlich zulässig ist.

§ 14 - Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Holger Kaus gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende, zulässige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke.